Regelmäßig zu Beginn der Sommerzeit laufen bei der Gemeindeverwaltung und bei der Feuerwehr viele Telefonanrufe ein. Immer die gleiche Flut von Hilferufen: “Wir haben ein Wespennest – und wir möchten es schnellstens wieder loswerden!” Dabei ist von der Feuerwehr die Bekämpfung abzuwägen und in den meisten Fällen ist eine Bekämpfung sogar unnötig.
Hilfe, ein Wespennest!
Befindet sich ein Nest der Deutschen oder Gemeinen Wespe in unmittelbarer Hausnähe oder an anderen, häufig begangenen Stellen von Hof oder Garten, lässt sich durch folgende Maßnahmen die kurze Zeit bis zum Ende des Wespenvolkes meist ohne schmerzliche Erlebnisse überstehen:
Im Abstand von 2-3 m vom Nest heftige Bewegungen und Bodenerschütterungen (z.B. beim Rasenmähen) vermeiden und in dieser Zone die Flugbahn nicht verstellen.
Kleinkinder durch niedrige Absperrungen vom Nestbereich fernhalten
Nicht mit Gegenständen in möglichen Einfluglöchern stochern und keine Wasserschläuche auf Wespennester richten Tiere im Nestbereich nicht anatmen
Keinesfalls Insektenbekämpfungsmittel einsetzen
In der Nähe von Häusern und Sitzplätzen evtl. Wespen durch Bretter oder Tücher so zu ihrem Einflugloch lenken, dass unliebsame Begegnungen vermieden werden.
Der im Einzelfall auftretenden Ansiedlung von lästigen Wespen in Hohlräumen des Hauses kann dort, wo es problematisch ist (z.B. in Rollladenkästen, Eingangsbereichen), durch vorbeugende Abdichtung der Einschlupflöcher begegnet werden. An Stellen, an denen Nester meist kein Problem sind (z.B. auf ungenutzten Dachböden), sollten aber auch Öffnungen verbleiben. Neben den harmlosen und seltenen Wespenvölkern kann ein solcher Unterschlupf auch von einer Vielzahl anderer, überwiegend nützlicher Tiere genutzt werden.
Im Notfall: Fachgerechte Bekämpfung
Beseitigung eines Hornissennestes
Sollte die Beseitigung eines Hornissennestes unumgänglich erscheinen, ist folgendes zu beachten: Nach § 67 BNatSchG kann die Beseitigung eines Hornissennestes unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden (Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG).
Die oftmals unnötigerweise mit Anfragen belästigte Feuerwehr ist zwar technisch in der Lage, Wespennester zu entfernen, darf aber nur in absoluten Notfällen tätig werden. Nur bei akuter Gefährdung von Menschen im Bereich öffentlicher Flächen und Bauten ist ein Einsatz der Feuerwehr gegen Wespennester gerechtfertigt. Im privaten Bereich muss ein fachlich ausgebildeter Insektenbekämpfer in Anspruch genommen werden. Adressen lassen sich mittels Branchenbuch ausfindig machen. Die Kosten sind selbstverständlich vom Auftraggeber und nicht von der Feuerwehr bzw. von der Gemeinde zu tragen. Eine Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde soll jeder Bekämpfung vorausgehen, damit unnötige Vernichtungsaktionen unterbleiben und harmlose Wespenarten geschont werden.
Keinesfalls darf der Laie selbst mit Giften gegen die wehrhaften Insekten vorgehen. Durch unsachgemäße chemische Wespenbekämpfung können gefährliche Abwehrreaktionen der Tiere ausgelöst sowie Umweltbelastungen mit Giften verursacht werden.
Wespen
Von den vielen hundert Wespenarten gehören nur 11 zu den staatenbildenden (sozialen) Faltenwespen. Nur diese Tiere werden gewöhnlich von Laien als typische Wespen erkannt. Und von ihnen sind es nur zwei Arten, die für Menschen zeitweise im Jahr lästig werden können: Die Deutsche Wespe und die Gemeine (=Gewöhnliche) Wespe teilen im Sommer mit uns die Vorliebe für süße Speisen und Getränke und verhalten sich zu dieser Zeit nicht immer friedlich bzw. manchmal auch aggressiv. Von reifem Obst und süßen Speisen angelockt, gelangen diese Wespen in unmittelbare Nähe von Menschen. Fühlen sich die Tiere durch menschliche Abwehrreaktionen bedroht, greifen sie auch mal zu ihrem wirkungsvollsten Mittel der Verteidigung: sie stechen.
Hornissen
Alle übrigen neun Faltenwespen-Arten vermeiden als friedfertige Arten grundsätzlich ein Anfliegen von Menschen. Dies gilt auch für Hornissen, eine der bekanntesten Vertreterinnen der Faltenwespen, die leider völlig unberechtigt in Verruf gebracht wurde: Wie viele anderen Wespen verhalten sich Hornissen von Natur aus friedlich und setzen ihren Stechapparat nur bei Bedrohung ein. Ihr Stich ist nicht gefährlicher als der einer anderen Wespe. Für Hornissen gilt wie für alle anderen friedfertigen Wespen: Wer die Tiere nicht stört, insbesondere Erschütterungen des Nestes, ein längeres Versperren der Flugbahn oder ein Berühren der Tiere vermeidet, wird auch nicht gestochen. Außerhalb des Nestes angetroffen, ergreifen Wespen bei Störung meist die Flucht. Nur wer durch heftige Bewegung oder eine andere plötzliche Bedrohung Tiere reizt, muß mit Abwehrstichen rechnen.
Wo nisten Wespen?
Auch schon vor der “Zwetschgenkuchenzeit” können die Deutsche und die Gemeine Wespe lästig werden, nämlich dann, wenn sie an regelmäßig begangenen Stellen von Haus, Hof und Garten ihre Nester angelegt haben. Sie bauen unterirdisch angelegte Nester. Bevorzugt werden z.B. Wühlmaus- oder Maulwurfsgänge in Rasen- oder Wiesenflächen besiedelt.
Frei in Gebüschen, aber auch in Häusern (am Dachbalken, in Rollladenkästen und Eingangsbereichen) hängende Nester deuten auf friedfertige Wespenvölker hin.
Gleiches gilt auch für die besonders auffallenden großen Nester der Hornisse, die immer in dunklen Hohlräumen (Gebäude, Baumhöhle, Nistkasten) gebaut werden.
Wespen sind geschützte Arten!
Wespen genießen wie alle anderen wildlebenden Tierarten den Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Einzelne Arten wie die Hornissen sind durch Aufnahme in die Artenschutzverordnung sogar besonders geschützt. Ein Verstoß gegen diesbezügliche Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
Grundsätzlich, so schreibt es die StVO in §11, Abs. 2 vor, muss immer,wenn der Verkehr stockt, eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden.
Wichtig ist dabei, dass sie bereits bei
Annäherung im Rückstau – und zwar egal ob Berufsverkehr, wegen einer Baustellen oder einem
Unfall – gebildet wird und nicht erst bei Annäherung der
Einsatzfahrzeuge, da sonst unnötige Zeit verloren geht.
Wenn die Fahrzeuge bereits dicht auf dicht stehen, wie es in einem Stau meist der Fall ist, ist es nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.
Nach einem Unfall zählt jede Minute! Jede Minute, die die Überlebenschance von Unfallopfern erhöht. Und jeder von uns kann Opfer eines Unfalls werden. Bitte trage mit dazu bei, schnelle Hilfe zu ermöglichen.
Da der Standstreifen nicht für Einsatzfahrzeuge geeignet ist – er ist nicht überall durchgehend ausgebaut, zudem können Pannenfahrzeuge den Weg versperren – ist die Bildung einer Rettungsgasse von entscheidender Bedeutung. Je schneller die Helfer vor Ort sind, umso schneller löst sich auch der Stau auf!
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 StVO). Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt und wird bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet.
Wichtig: Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt!
Rettungsgasse auf zweispurigen Straßen
Bei zwei Spuren fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand, die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand. So entsteht in der Mitte eine freie Bahn für Rettungs- und Bergungsfahrzeuge.
Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.
Rettungsgasse bei mehreren Spuren
Bei mehr als zwei Spuren ist die Rettungsgasse zwischen dem linken und allen daneben liegenden Spuren zu bilden. Heißt: Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, alle anderen Fahrzeuge fahren soweit wie möglich nach rechts.
Damit die Mitarbeiter der Integrierten Leitstelle schnell geeignete Einsatzkräfte alar1mieren können, müssen Sie als Anrufer wichtige Informationen durchgeben. Dafür gibt es die fünf "W".
Wählen Sie die benötigte Notrufnummer 112 und geben Sie folgende Informationen an:
1. Wo ist das Ereignis? Geben Sie den Ort des Ereignisses so genau wie möglich an (zum Beispiel Gemeindename oder Stadtteil, Straßenname, Hausnummer, Stockwerk, Besonderheiten wie Hinterhöfe, Straßentyp, Fahrtrichtung, Kilometerangaben an Straßen, Bahnlinien oder Flüssen)!
2. Wer ruft an? Nennen Sie Ihren Namen, Ihren Standort und Ihre Telefonnummer für Rückfragen!
3. Was ist geschehen? Beschreiben Sie knapp das Ereignis und das, was Sie konkret sehen (was ist geschehen? was ist zu sehen?), beispielsweise Verkehrsunfall, Absturz, Brand, Explosion, Einsturz, eingeklemmte Person!
4. Wie viele Betroffene? Schätzen Sie die Zahl der betroffenen Personen, ihre Lage und die Verletzungen! Geben Sie bei Kindern auch das - gegebenenfalls geschätzte - Alter an!
5. Warten auf Rückfragen! Legen Sie nicht gleich auf, die Mitarbeiter der Integrierten Leitstelle benötigen von Ihnen vielleicht noch weitere Informationen!
Wenn andere Personen Hilfe brauchen, leisten Sie Erste Hilfe, soweit Sie sich nicht selbst in Gefahr bringen! Denken Sie auch an Eigenschutz, welcher beispielsweise durch Warnwesten, Warndreiecke oder sogenannte "Aids-Handschuhe" gewährleistet wird. Helfen Sie den Einsatzkräften beim Auffinden des Ereignisortes! Beides kann Leben retten.
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